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   LG Düsseldorf, 17.10.2001 - 12 O 278/01   

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LG Düsseldorf, 17.10.2001 - 12 O 278/01 (https://dejure.org/2001,16250)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2001 - 12 O 278/01 (https://dejure.org/2001,16250)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Oktober 2001 - 12 O 278/01 (https://dejure.org/2001,16250)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • ZUM 2002, 390
 
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  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.10.2001 - 12 O 278/01
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt einer Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (BGH NJW 1952, 660 - Konstanze; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Rz. 4.40 m.w.N.), von einer Meinungsäußerung demgegenüber, wenn die Äußerung durch Elemente des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1983, 1415 - Wahlkampfäußerung; Wenzel, a.a.O. Rz. 4.44 m.w.N.).
  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 135/87

    Emil Nolde; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines verstorbenen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.10.2001 - 12 O 278/01
    Der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch besteht vielmehr fort, so dass das fortwirkende Lebensbild des Verstorbenen weiterhin gegen grobe Beeinträchtigungen geschützt wird (BGH NJW 1968, 1773, 1774 - Mephisto; ZUM 1990, 180, 183 - Emil Nolde).
  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.10.2001 - 12 O 278/01
    Der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch besteht vielmehr fort, so dass das fortwirkende Lebensbild des Verstorbenen weiterhin gegen grobe Beeinträchtigungen geschützt wird (BGH NJW 1968, 1773, 1774 - Mephisto; ZUM 1990, 180, 183 - Emil Nolde).
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.10.2001 - 12 O 278/01
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt einer Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (BGH NJW 1952, 660 - Konstanze; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Rz. 4.40 m.w.N.), von einer Meinungsäußerung demgegenüber, wenn die Äußerung durch Elemente des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1983, 1415 - Wahlkampfäußerung; Wenzel, a.a.O. Rz. 4.44 m.w.N.).
  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 23/72

    VUS

    Auszug aus LG Düsseldorf, 17.10.2001 - 12 O 278/01
    Für die Annahme der Störereigenschaft im Rechtssinne ist es ausreichend, dass jemand die in einem Druckwerk enthaltenen Tatsachenbehauptungen objektiv mitverbreitet und an der drohenden Verbreitung in Zukunft auch beteiligt ist; als Störer ist demnach jeder anzusehen, der - ohne Rücksicht darauf, ob er nach Art seines Tatbeitrages als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre oder ob ihn ein Verschulden trifft - die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (BGH NJW 1976, 799, 800).
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